2.2.1.2 Räumlicher Geltungsbereich der verfassungsrechtlichen Vorgaben Art. 5 BV ist vorliegend insoweit von Bedeutung, als er das Handeln schweizerischer staatlicher Organe generell erfasst. Dass sich ein Teil der CNO – insbesondere CNE und CNA – technisch gesehen ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz ab- spielt33, hat auf die Verpflichtung der damit betrauten staatlichen Organe durch die Verfassungsgrundsätze keinen Einfluss34. Einerseits haben sie ihren Sitz auf schweizerischem Hoheitsgebiet, sind von hier aus tätig und unterstehen damit schweizerischem Recht.