Für das Handeln des Bundes kommt hinzu, dass er, anders als die Kantone, dafür eine spezifische (ausdrückliche oder inhärente) Kompetenzzuweisung auf Verfassungsebene benötigt31. Auf die vorliegende Situation bezogen heisst das, dass die Tätigkeit der Armee einer Rechtsgrundlage bedarf, im Rahmen der grundrechtlichen Vorgaben erfolgen muss, nicht gegen das Völkerrecht verstossen darf, einem öffentlichen Interesse entsprechen muss, verhältnismässig sein muss und sich im Rahmen einer Sachzuständigkeit des Bundes zu bewegen hat. Da die Bundeszuständigkeit im vorliegenden Fall (Landesverteidigung und äussere Sicherheit) unbestritten ist32, wird darauf in der Folge nicht näher eingegangen.