2.2. Rahmenbedingungen für CNE im innerstaatlichen Recht 2.2.1. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und Bundeszuständigkeit 2.2.1.1. Vorgaben der Bundesverfassung Jedes staatliche Handeln hat sich an Art. 5 BV29 auszurichten. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Verpflichtung auf das öffentliche Interesse und der Verhältnismässigkeit des Handelns gelten für alle staatlichen Organe und alle staatlichen Tä- tigkeitsbereiche30. Für das Handeln des Bundes kommt hinzu, dass er, anders als die Kantone, dafür eine spezifische (ausdrückliche oder inhärente) Kompetenzzuweisung auf Verfassungsebene benötigt31.