Gemäss Art. 92 stehen der Truppe im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine dieser Aufgaben wird in Art. 100 Abs. 1 lit. b MG näher beschrieben: Der Dienst der militärischen Sicherheit (Mil Sich) soll für die Informatiksicherheit sorgen. Nach unserem Verständnis von CND besteht damit eine genügende gesetzliche Grundlage für CND durch die Mil Sich. Kraft seiner Organisationsautonomie28 steht es dem Bundesrat bzw. dem zuständigen Departementschef frei, eine andere Einheit innerhalb des Departements zusätzlich mit der Informatiksicherheit zu betreuen. Ausgeschlossen wäre dies nur