Die Verordnung über die Informatik im Eidgenössischen Departement für Verteidi- gung25 (Informatikverordnung VBS) vom 15. September 199726, verweist in Art. 9 (Sicherheit) auf die BinfV, ist also (auch) nicht einschlägig. Die Verordnung über die elektronische Kriegführung (VEKF) vom 15. Oktober 200327 umfasst zwar nach Art. 1 Abs. 1 auch die „elektronische Kriegsführung“, worunter CNO fallen könnte, doch ist der eigentliche Hauptgegenstand der VEKF die „ständige Funkaufklärung“. Mithin finden sich in der VEKF keine expliziten Bestimmungen zu CND bzw. CNE oder CNA. Die Armee hat mit Art. 1 Abs. 2 MG den Auftrag, die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen. Gemäss Art.