Die angeführte BinfV hält in Art. 2 Abs. 3 fest, dass die Informatikvorgaben nach dieser Verordnung nicht für die Informatik der Waffensysteme und nicht für die Füh- rungs- und Einsatzsysteme der Armee Geltung besitzen. Die Verordnung über die Informatik im Eidgenössischen Departement für Verteidi- gung25 (Informatikverordnung VBS) vom 15. September 199726, verweist in Art. 9 (Sicherheit) auf die BinfV, ist also (auch) nicht einschlägig.