Zusätzlich ist gemäss Art. 58 BV für einen Einsatz der Armee immer dessen Subsidiarität zu beachten10. Daueraufgaben sind von den Polizeikräften ohne Beizug der Armee zu erfüllen11. Zuständig für das Aufgebot zum Assistenzdienst ist der Bundesrat bzw. das VBS bei Katastrophen im Inland. Allerdings ist ein Assistenzdienst von der Bundesversammlung zu genehmigen, wenn er länger als drei Wochen dauern soll (Art. 70 MG).