1.2. Einsatzarten der Armee Die Armee wird gemäss Art. 65 MG für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt7. Nachfolgend seien die drei Einsatzarten der Armee kurz erläutert. Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE- Mandates angeordnet werden (Art. 66 Abs. 1 MG)8. Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind (Art. 66 Abs. 2 MG). Zuständig für die Anordnung eines Friedensförderungseinsatzes ist der Bundesrat.