{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\ndas Strafverfahren getroffen. Es geht um Fragen der Beweiserhebung und Beweissicherung von elektronischen Daten in der Strafuntersuchung. Schliesslich behandelt\ndas Übereinkommen die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen\nden Staaten. Das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Vertragsparteien\nsoll in seinem Ablauf schnell und effizient gestaltet werden.\nDie Schweiz hat das Übereinkommen am 23. November 2001 unterzeichnet. Es ist\nvorgesehen, die Vernehmlassung zur Umsetzung und Ratifikation der Europaratskonvention in den ersten Monaten des Jahres 2009 zu eröffnen.\n\n4.2. Verletzung des Humanitären Völkerrechts durch CNO\nDie Schweiz, Schweden und Finnland haben anlässlich der 28. Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds das Versprechen abgegeben,\nauf internationaler Ebene einen Prozess zu lancieren, um die Frage der Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf Computernetzwerkgestützte Angriffe zu klä-\nren112. Ein erstes, von Schweden organisiertes internationales Expertentreffen fand\nim Dezember 2004 statt. Die Experten kamen zum Schluss, dass CNO als solche\nnicht dem humanitären Völkerrecht zuwiderlaufen, dass gewisse von ihnen aber eine\nVerletzung des humanitären Völkerrechts darstellen können113. Zur weiteren Klärung\nund Diskussion offener Fragen hat sich die Schweiz bereit erklärt, ein weiteres Expertentreffen zu veranstalten114.\n\n5. Antworten auf die Fragen der GPDel vom\n17. Oktober 2007\nFrage 1: Genügen die heutigen Rechtsgrundlagen für CND? – Nach unserer Definition von nicht-aggressivem CND genügen die heutigen Rechtsgrundlagen.\nFrage 2: Welche Rechtsgrundlagen erlauben CNE und CNA durch Dienststellen des\nVBS? Im Rahmen welcher Einsatzarten der Armee sind heute CNE und CNA möglich? – CNE und CNA sind heute nur im Aktivdienst möglich. Für die anderen\nEinsatzarten bestehen keine gesetzlichen Grundlagen. Wir gehen davon aus, dass\nCNA nur im Aktivdienst durchgeführt werden soll; deshalb ist keine formellgesetzliche Grundlage notwendig. Will man CNE betreiben, bedingt dies eine formellgesetzliche Grundlage.\nFrage 3: Wie verhalten sich die bestehenden Rechtsgrundlagen für den Nachrichtendienst (Art. 99 MG) zu allfälligen Rechtsgrundlagen für InfoOps der Armee, insbesondere die Informationsbeschaffung mittels CNE? – Die bestehende Rechtsgrundlage für den Nachrichtendienst (Art. 99 MG) erlaubt keine Informationsbeschaffung\nmittels CNE.\nFrage 4: Welche Konsequenzen hätte die Annahme des neuen Art. 18m BWIS (Geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems) auf die Arbeiten im Bereich\nCNE und CNA im VBS? – Die Annahme des neuen Art. 18m BWIS (Geheimes\n\nbis\nArt. 143 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem\n\nWer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder Geldstrafe bestraft.\n112\nVgl. auch THOMAS C. WINGFIELD, When is a Cyber Attack an “Armed Attack?” Legal Thresholds for Distinguishing Military\nActivities in Cyberspace, The Potomac Institute for Policy Studies, 2006.\n113\nSiehe dazu 3.4.\n114\nAussenpolitischer Bericht vom 15. Juni 2007, BBl 5531, 5587 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 173\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nDurchsuchen eines Datenverarbeitungssystems) hätte auf die Arbeiten im Bereich\nCNE und CNA im VBS keine Auswirkungen, da davon nur der zuständige Nachrichtendienst betroffen ist.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 174\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nAnhang\nGrafik 1\n\nCNO\nAggressives CNE\n(verborgene Effekte)\n\nCNE CNA\n\nDefensive\nCND-basiertes Gegenattacken\nWissen über\ngegenerische CND\nFähigkeiten\n\nGrafik 2\n\nEinsatz der Armee für CNA\n\nAktivdienst\n\nCNE CNA\n\nCND\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 175\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n"}