{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n3.5.1. Territorium des Neutralen\nBesteht ein zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikt, hat ein neutraler Staat die\nPflicht, sein Territorium den Kriegsparteien nicht zur Verfügung zu stellen. Damit hat\ner auch die Pflicht, dieses Territorium zu verteidigen. Umgekehrt haben die Kriegsparteien die territoriale Unversehrtheit des Neutralen zu respektieren.\nDiese auf das Territorium bezogenen Pflichten und Rechte des Neutralen werfen im\nFall von CNO einige Fragen auf. Würde der Cyber Space als eigener Raum, wie z.B.\nder Luftraum aufgefasst werden, hätte dies zur Folge, dass der Neutrale sein Datennetz für die Kriegsparteien sperren müsste und umgekehrt, die Kriegsparteien darauf\nverzichten müssten, dieses Datennetz zu missbrauchen.\nDoch anders als Flugzeuge, werden Daten auf ihrem Weg zum Ziel nicht gesteuert.\nOft ist nicht einmal absehbar, welchen Weg Daten im internationalen Verkehr nehmen. Während ein Luftraum für spezifische Flugobjekte gesperrt werden kann, ist\ndies bei Daten viel weniger offensichtlich. Ausserdem werden Daten auch über Satelliten übertragen, die sich im Weltraum und damit ausserhalb des Anwendungsbereichs des Neutralitätsrechts befinden.\nGenerell wird deshalb angenommen, dass der virtuelle Raum des Cyber Space nicht\nvom Grundsatz erfasst wird, dass der Neutrale sein Territorium für Kriegsparteien zu\nsperren hat. Umgekehrt verletzen Kriegsparteien nicht das Neutralitätsrecht, wenn\nbei Kampfhandlungen über Computernetzwerke Daten über neutrale Datennetze\nfliessen108.\n\n107\nSiehe oben unter 3.2.1.\n108\nVgl. auch DITTMAR (Fn. 68), S. 263 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 171\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nDie Folgerung, dass der Neutrale im Kriegsfall die Datennetze nicht für die Kriegsparteien zu sperren hat, ergibt sich in übertragender Anwendung auch aus Art. 8\nHaager Konvention, wonach eine neutrale Macht nicht verpflichtet ist, „für Kriegführende die Benutzung von Telegraphen- oder Fernsprechleitungen sowie Anlagen für\ndrahtlose Telegrafie, gleichviel, ob sie ihr selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, zu untersagen oder zu beschränken“109.\nDas Neutralitätsrecht bedeutet aber eine Schranke für den Einsatz von Waffen, die\nweiträumige Schäden verursachen110. Das neutrale Staatsgebiet muss von etwaigen\nNebenwirkungen der Kampfhandlungen verschont bleiben. Es ist den Kriegsparteien\ndeshalb grundsätzlich nicht erlaubt, durch ihre über Computernetze durchgeführten\nKampfhandlungen die Datennetze von Neutralen zu schädigen.\n\n3.5.2. Keine staatliche Unterstützung der Kriegsparteien\nEin neutraler Staat darf Kriegsparteien weder durch Truppen noch durch eigene Waffen unterstützen. Übertragen auf militärische CNO im Rahmen von bewaffneten Konflikten bedeutet dies, dass ein neutraler Staat den Konfliktparteien die Nutzung seiner\nmilitärischen Netzwerke nicht gestatten darf. Militärische Netzwerke sind grundsätzlich abgeschirmt und nicht allgemein zugänglich.\nFolgerung: Der Neutrale muss im Fall eines zwischenstaatlichen Konflikts nicht die\nallgemein zugänglichen Datennetze sperren, um zu verhindern, dass Konfliktparteien\ndiese für einen Angriff über Computernetzwerke missbrauchen könnten. Militärische\nNetzwerke dürfen Konfliktparteien aber nicht zur Verfügung gestellt werden und\nmüssen deshalb abgeschirmt werden können.\n\n4. Internationale Bestrebungen\n4.1. Europaratskonvention über die Cyber-Kriminalität\nAusgehend vom materiellen Geltungsbereich der Konvention werden Kampfhandlungen nicht ausgeschlossen. In diesem Sinne werden sich zukünftig CNO grundsätzlich auch an der Europarats-Konvention über die Cyber-Kriminalität von 2001\nmessen lassen müssen.\nDie am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Europaratskonvention über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 ist das erste und bisher einzige internationale Übereinkommen, das sich mit Computer- und Netzwerkkriminalität befasst. Sie verpflichtet\ndie Vertragsstaaten, ihr Straf- und Strafprozessrecht sowie die Bestimmungen über\ndie internationale Zusammenarbeit in Strafsachen der fortgeschrittenen Informationstechnologie anzupassen. Es geht nicht um eine Konvention, in welcher CNO grundsätzlich in Frage gestellt würden, sondern darum, Rahmenbedingungen für das nationale Strafrecht zu setzen.\nIn einem ersten Teil enthält die Konvention materielle Strafbestimmungen. Ziel ist\neine Harmonisierung des Strafrechts unter den Staaten. Im Hinblick auf CNO von\nBedeutung sind insbesondere die Artikel 2 bis 6 der Konvention (rechtswidriger Zugang, rechtswidriges Abfangen, Dateneingriff und Systemeingriff, Missbrauch von\nVorrichtungen). Im vorliegenden Zusammenhang dürfte v.a. Art. 2 (Rechtswidriger\nZugang) relevant sein. Bei einer entsprechenden Umsetzung würde vermutlich Art.\n143bis StGB ergänzt111. In einem zweiten Teil der Konvention werden Regelungen für\n\n109\nSR 0.515.21.\n110\nVgl. auch BOTHE (Fn. 67), S. 714.\n111\nDie Bestimmung lautet:\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 172\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n"}