{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\ntikern, versucht, eine Antwort auf diese Fragen zu finden104. Es existiert bis anhin\nauch keine gefestigte Staatenpraxis.\nDie nächsten Paragraphen werden einen kurzen Einblick in die verschiedenen Fragen erlauben, die sich spezifisch bei „Angriffen“ über Computernetzwerke stellen.\nDiese Illustration ist aber nicht umfassend, sondern wirft nur die ersten offensichtlichen Fragen auf, die sich im Hinblick auf die drei grundlegenden Prinzipien des humanitären Völkerrechts ergeben.\nEin erstes Problem ist, dass CNO durch selbstfortpflanzende Codes, Viren, Würmer,\nlogische Bomben usw. charakterisiert ist. Diese Viren können sich über Computernetzwerke ohne Unterscheidung zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen\noder zivilen Objekten verbreiten, ohne dass sie vom Angreifer kontrolliert werden\nkönnen. Es besteht also die Gefahr, dass „Angriffe“ über Computernetzwerke das\nUnterscheidungsprinzip verletzen105.\nDieses Prinzip wird auch verletzt, wenn bei „Angriffen“ nicht klar zwischen militärischen und zivilen Systemen unterschieden werden kann. Oft bestehen Interdependenzen: das Militär und die Armee sind in zunehmendem Masse von den zivilen Systemen abhängig, beispielsweise für die Telekommunikation106.\nEine weitere Charakteristik von solchen „Angriffen“ über Computernetzwerke ist,\ndass sie aus geographischer Distanz geführt werden. Dieser Aspekt bringt zwei wichtige Probleme mit sich, die insbesondere das Vorsichtsprinzip verletzen können. Erstens besteht aufgrund der Distanz zum angezielten Objekt die Gefahr, ein Objekt irrtümlicherweise als militärisches Ziel zu bestimmen. Zweitens ist es äusserst schwierig, einen Erstschlag zurückzuverfolgen, weshalb die Gefahr besteht, dass die Gegenpartei den Gegenschlag auf das falsche Ziel richtet.\nDie Tatsache, dass bei „Angriffen“ über Computernetzwerke die Einhaltung sowohl\ndes Unterscheidungsprinzips als auch des Vorsichtsprinzips mit Schwierigkeiten behaftet ist, hat zur Folge dass auch das Verhältnismässigkeitsprinzip problematisch\nist. „Angriffe“ über Computernetzwerke können eine Kaskade von Wirkungen verursachen, die sowohl militärische als auch zivile Objekte treffen und deren Ausmass\nschwer voraussehbar sein kann.\nIn Zusammenhang mit „Angriffen“ über Computernetzwerke stellt sich also die Frage,\nob der Angreifer die konkreten technischen Möglichkeit hat, die militärischen Netzwerke von den zivilen zu trennen, die Herkunft und das Ziel des „Angriffs“ präzis zu\nidentifizieren und Kaskadenwirkungen zu vermeiden, um zunächst die drei grundlegenden Prinzipien des humanitären Völkerrechts zu respektieren.\nEin besonderes Problem stellt auch die Frage des Status von an Kampfhandlungen\nbeteiligten Personen dar. Konkret geht es dabei etwa um die Frage, ob eine durch\neine Zivilperson ausgeführte Handlung als direkte Teilnahme an Feindseligkeiten zu\nqualifizieren ist. Wie erwähnt können Angriffe über Computernetzwerke aus grosser\ngeographischer Distanz geführt werden. Die Person, die den Angriff ausführt, ist\neventuell nicht ein Angehöriger der Streitkräfte, sondern ein ziviler Computerspezialist. Und diese Person könnte sich sogar in einem Land befinden, welches nicht Kon-\n104\nVom 17. bis zum 19. November 2004 wurde in Stockholm eine Expertenkonferenz durchgeführt,\nmit dem Ziel, die Diskussion über CNA und CND zu beginnen. Während dieser Konferenz wurde\nfestgestellt, dass das humanitäre Völkerrecht auch für „Angriffe“ auf Computernetzwerke zur Anwendung kommt. Es wurden auch verschiedene Probleme, die mit dieser neuen Kriegsmethode\nverbunden sind, identifiziert. Mehr hierzu unter 4.2.\n105\nVgl. DAVIS BROWN, A Proposal for an International Convention To Regulate the Use of Information Systems in Armed Conflict, Harvard International Law Journal, Vol. 47, n°1, 2006, S. 22.\n106\nVgl. DITTMAR (Fn. 68), S. 242.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 170\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nfliktpartei ist. Die Ausführung eines Angriffs stellt eine direkte Teilnahme an Feindseligkeiten dar. Wie ist aber der Unterhalt des Systems zu beurteilen, über welches\nAngriffe ausgeführt werden, oder die Verteidigung eines solchen Systems durch Sicherheitsmassnahmen gegen Angriffe? Und wie kann gegen eine Zivilperson vorgegangen werden, die aufgrund ihrer Teilnahme an Feindseligkeiten den Schutz vor\ndirekten Angriffen verloren hat, insbesondere wen sie sich in einem Drittland befindet?\nDiese kurze Illustration zeigt auf, dass für die rechtliche Analyse, wie die Prinzipien\nund Regeln des humanitären Völkerrechts durch CNO einzuhalten sind, eine umfassende Analyse der technischen und praktischen Fragen Voraussetzung ist.\nFolgerung: Das humanitäre Völkerrecht ist grundsätzlich auch auf Kampfhandlungen\nanwendbar, die durch Computernetzwerke durchgeführt werden. Viele einzelne\nRechtsfragen sind jedoch noch offen. Deren Beantwortung setzt eine umfassende\ntechnische und praktische Analyse voraus.\n\n3.5. CNO und Neutralitätsrecht\nFür die Schweiz von besonderem Interesse ist, welche neutralitätsrechtlichen Fragen\ndurch CNO aufgeworfen werden.\nDas Neutralitätsrecht kommt zur Anwendung, wenn ein zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Im Fall von militärischen Massnahmen, die durch den Sicherheitsrat beschlossen worden sind, kommt das Neutralitätsrecht, das seine Grundlagen noch im klassischen Kriegsrecht hat, nicht zur Anwendung.\nVorausgeschickt wird die grundsätzliche Pflicht des Neutralen, nicht gegen das Gewaltverbot zu verstossen107.\n\n"}