{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n3.4.2.1. Unterscheidungsprinzip\nDas Unterscheidungsprinzip verpflichtet eine Konfliktpartei, jederzeit zwischen Zivilpersonen und zivilen Objekte und militärischen Zielen (Kombattanten und militärische\nObjekte) zu unterscheiden und erlaubt nur, die letzteren anzugreifen. Dieses Prinzip\nist in Art. 48 und 51 Zusatzprotokoll I geregelt und stellt eines der wichtigsten Prinzipien des Rechts der bewaffneten Konflikte dar. Es enthält drei Arten von Verpflichtungen: das Verbot, Zivilisten anzugreifen99; das Verbot, „Angriffe“ gegen zivile Objekte zu richten; und das Verbot unterschiedloser „Angriffe“, die Zivilisten oder zivilen\nObjekte übermässige kollaterale Schaden zufügen100.\n3.4.2.2. Vorsichtsprinzip\nDas Vorsichtsprinzip ist in Art. 57 Zusatzprotokoll I geregelt (Vorsichtsmassnahmen\nbeim Angriff). Aus dieser Norm entstehen für die Kriegsparteien verschiedene Pflichten. Sie müssen stets darauf achten, dass Zivilpersonen und zivile Objekte verschont\nbleiben und dass sie die „Angriffe“ gezielt vorbereiten, um den geplanten Ablauf der\nKriegshandlungen sicherzustellen. Die Kriegsparteien sind insbesondere verpflichtet,\n„Angriffe“ endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist, dass ihr Ziel nicht\nmilitärischer Art ist, oder wenn sie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen.\n3.4.2.3. Prinzip der Verhältnismässigkeit\nDas Ziel des Krieges ist, die gegnerische Seite durch Gewaltanwendung zu kontrollieren und sie zur Aufgabe zu zwingen und dabei den geringsten möglichen Schaden\nan Zivilpersonen und zivilen Objekte zu verursachen101. Das Verhältnismässigkeitsprinzip trägt der Tatsache Rechnung, dass „Angriffe“ auf militärische Ziele auch zu\nSchäden unter der Zivilbevölkerung oder an zivilen Objekten führen können (Kollateralschäden)102. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verpflichtet den Angreifer, „von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung\nziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem\nVerhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“103. Die Kriegsparteien sind also verpflichtet, jene Mittel und Methoden zu wählen die mit Blick auf den zu erwartenden militärischen Vorteil verhältnismässig sind.\nDamit ein Angriff“ verhältnismässig ist, muss er mit Blick auf das angestrebte Ziel\ngeeignet, notwendig und zumutbar sein. Der „Angriff“ ist geeignet, wenn er ermöglicht, das Ziel zu erreichen; er ist notwendig, wenn keine andere, ebenfalls geeignete\naber mildere Massnahme das anvisierte Ziel ebenso erreicht; und er ist zumutbar,\nwenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen Ziel und „Angriff“ besteht.\n\n3.4.3. Ausgewählte Fragen bezüglich CNO\nDa „Angriffe“ über Computernetzwerke eine neue, von den traditionellen Methoden\nunterschiedliche Kriegsmethode darstellen, sind viele Fragen, wie das humanitäre\nVölkerrecht bei solchen „Angriffen“ umzusetzen ist, noch nicht klar beantwortet. Erst\nseit kurzem wird von Expertengruppen, zusammengesetzt aus Juristen und Informa-\n\n99\nDiese Regel gilt aber nicht wenn Zivilpersonen direkt an Feindseligkeiten teilnehmen und wenn zivile Objekte für militärische\nZwecke verwendet werden.\n100\nVgl. ROBERT KOLB, Ius in bello, Le droit international des conflits armés: Précis, Basel, 2003, S. 115.\n101\nVgl. KOLB (Fn. 94), S. 58.\n102\nVgl. DITTMAR (Fn. 68), S. 247 f.\n103\nArt. 57 Abs. 2 lit. a Zusatzprotokoll I.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 169\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n"}