{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\nFolgerung: Das Völkerrecht verbietet CNE nicht. In Analogie zur Spionage kann CNE\nals „unfreundlicher Akt“ eingestuft werden. Dies gilt grundsätzlich für jegliches verdecktes Eindringen in Computernetzwerke zur Informationsbeschaffung, auch wenn\ndies zum Zweck hat, CND-basiertes Wissen über gegnerische Fähigkeiten zu sammeln.\n\n3.4. CNO und ius in bello\nDas humanitäre Völkerrecht kommt nur in bewaffneten Konflikten zur Anwendung\nund erfüllt zwei Aufgaben: Es regelt die Führung der Kampfhandlungen und schützt\nalle Personen, die nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die\nFrage nach der Rechtmässigkeit eines Kriegs (ius ad bellum), die oben ausgeführt\nworden ist, beantwortet es jedoch nicht. Das humanitäre Völkerrecht gilt in jedem\nbewaffneten Konflikt, unabhängig davon, ob die Teilnahme \"rechtmässig\" ist oder\nnicht. Es gilt für alle Konfliktparteien.\nEs ist unbestritten, dass das humanitäre Völkerrecht mit all seinen Prinzipien und\nRegeln auch auf Angriffshandlungen über Computernetzwerke anwendbar ist, die im\nRahmen eines bewaffneten Konfliktes durchgeführt werden95. Da sich diese aber von\nden traditionellen Kriegsmethoden unterscheiden, ist die konkrete Umsetzung mit\neiner Reihe von Fragen behaftet.\n\n3.4.1. “Angriffe“ im humanitären Völkerrecht und CNO\n„Angriffe“ im humanitären Völkerrecht umfassen sowohl Angriffshandlungen als auch\nVerteidigungsmassnahmen. Die Definition von “Angriff” im humanitären Völkerrecht\nist vom „bewaffneten Angriff“ im ius ad bellum zu unterscheiden96. Gemäss Art. 49\nAbs. 1 Zusatzprotokoll I97 bezeichnet der Begriff „Angriffe“ „sowohl eine offensive als\nauch eine defensive Gewaltanwendung gegen den Gegner“. Wenn im Folgenden\nvon „Angriffen“ gesprochen wird, gilt dies deshalb sowohl für Angriffshandlungen\nüber Computernetzwerke wie auch für Verteidigungsmassnahmen.\nBei der Definition des Angriffs im Sinne des humanitären Völkerrechts kommt es\nnicht auf die Handlung selbst und die eingesetzten Mittel, sondern vielmehr auf die\nAuswirkungen an. Ein Angriff liegt vor, wenn er bestimmte Auswirkungen wie Verletzungen oder den Tod von Menschen, die Zufügung von Schaden oder die Zerstörung von Sachwerten verursacht98. „Angriffe“ über Computernetzwerke sind nur als\nAngriffe im Sinne des humanitären Völkerrechts einzustufen, wenn sie Verletzungen,\nTod, Schaden oder Zerstörungen zufügen. CNA, das keine von den zitierten Folgen\nverursacht, ist nach dem humanitären Völkerrecht in der Regel erlaubt.\n\n3.4.2. Grundlegende Prinzipien des humanitären Völkerrechts\nEs sind sowohl das gesamte kodifizierte humanitäre Völkerrecht über die Kriegsführung (die vier Genfer Konventionen von 1949 und die zwei Zusatzprotokolle von\n1977) als auch das humanitäre Völkergewohnheitsrecht auf „Angriffe“ über Computernetzwerk anwendbar. Anschliessend werden jedoch nur die grundlegenden Prinzipien des humanitären Völkerrechts kurz beschrieben. Die Verletzung eines dieser\nPrinzipien führt direkt zu einer Verletzung des humanitären Völkerrechts.\n95\nInternational Expert Conference on Computer Network Attacks and the Applicability of International Humanitarian Law:\nChairman’s Conclusions, Stockholm, 17-19 November 2004; FALKO DITTMAR, Angriffe auf Computernetzwerke, Ius ad bellum\nund ius in bello, Berlin 2005; Michael N. Schmitt, CNA and The Jus in Bello : An Introduction (CNA), in Byström Karin, Proceedings of the International Expert Conference on Computer Attacks and the Applicability of International Humanitarian\nLaw, Stockholm, Swedish National Defense College, 2004.\n96\nSiehe unter 3.2.2.1.\n97\nSR 0.518.521.\n98\nVgl. SCHMITT (Fn. 68), S. 112-113 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 168\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n"}