{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n3.3.2. Reaktion auf verbotene Intervention\nCNA, die mit wirtschaftlichen Zwang verbunden sind, wie z.B. die Zerstörung von\nBankennetzwerken, aber nicht die Schwelle des bewaffneten Angriffs überschreiten,\nerlauben nicht, das umfassende Recht der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung in Anspruch zu nehmen.\nAls Reaktion auf solche Angriffe über Computernetzwerke eröffnen sich dem Staat\ngemäss Völkerrecht verschiedene Abwehrmassnahmen. Gemäss UNO-Charta Art. 2\nAbs. 3 sind die Staaten verpflichtet, Streitigkeiten untereinander friedlich beizulegen.\nHierzu gehören diplomatische Verfahren, die Einsetzung von Schiedsgerichten oder\ndie Anrufung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, IGH. Eine Möglichkeit ist\nauch, dass die internationale Staatengemeinschaft in einem solchen Fall tätig wird,\nund der Sicherheitsrat eine „Bedrohung des Friedens“ feststellt und Zwangsmassnahmen gemäss Kapitel VII ergreift.\nSchliesslich kennt das Völkerrecht als Gegenmassnahme auch unilaterale Sanktionen, bzw. die Retorsion und die Repressalie92.\nEine Retorsion ist ein unfreundlicher Akt, der selbst aber nicht völkerrechtswidrig ist.\nBeispiele für eine Retorsion sind der Nichtabschluss eines für die Gegenseite interessanten Vertrags oder der Abbruch diplomatischer Beziehungen. Retorsionen\nmüssen nach herkömmlicher Meinung nicht verhältnismässig sein, da sie an sich\nkein völkerrechtswidriges Handeln darstellen. Es beginnt sich jedoch auch hier die\nMeinung durchzusetzen, dass das Gebot der Verhältnismässigkeit einzuhalten ist.\n\n89\nZum Interventionsverbot siehe PETERS (Fn. 67); IPSEN (Fn. 67); KÄLIN (Fn. 67).\n90\nSiehe unter 3.2.2.4.\n91\nVPB 61 (1997), Nr. 129, S. 1030.\n92\nSiehe hierzu PETERS (Fn. 67), IPSEN (Fn. 67).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 166\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nEine Repressalie ist ein an sich völkerrechtswidriger Akt, mit dem ein Staat auf ein\nvölkerrechtswidriges Verhalten eines anderen Staates reagiert. Als Reaktion auf einen völkerrechtswidrigen Akt wird die Repressalie völkerrechtlich legitimiert. Damit\neine solche Repressalie aber völkerrechtsmässig wird, sind gewisse Voraussetzungen zu beachten: So ist das Gebot der Verhältnismässigkeit einzuhalten und die Gegenseite muss vorgängig über die Repressalie informiert werden. Das Gebot der\nVerhältnismässigkeit verlangt, dass die Repressalie nicht als „Bestrafung“ durchgeführt wird, sondern ausschliesslich zum Ziel hat, die völkerrechtsmässige Lage wieder herzustellen. Ausserdem dürfen Rechte dritter Staaten durch die Repressalie\nnicht beeinträchtigt werden. Es ist umstritten, ob ein Staat zunächst die vorhandenen\nMittel zur friedlichen Streitbeilegung erschöpft haben muss, bevor er zum Mittel der\nRepressalie greifen darf. Die Schweiz kennt aber die Tradition, sich grundsätzlich für\ndie friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen.\nDer Abbruch von Wirtschaftsbeziehungen oder die Diskriminierung in den Handelsbeziehungen ist grundsätzlich kein völkerrechtswidriges Handeln, wenn dabei nicht\nWTO-Regeln oder andere internationale Abkommen verletzt werden.\nFolgerung: Computerangriffe, die nicht physischer Waffengewalt entsprechen, wie z.\nBsp. die Zerstörung des Computernetzes eines Bankensystems, verletzen nicht das\nGewaltverbot, aber das Interventionsverbot, wenn ein solcher Angriff einem Staat\nzurechenbar ist. Ein Staat kann als Reaktion keine militärische Gewalt anwenden. Er\nkann sich gegen solche Angriffe über Massnahmen der kollektiven Sicherheit oder\nMittel der friedlichen Streitbeilegung verteidigen. Auch Retorsion oder Repressalie\nsind nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt der Computerangriff kann einem Staat zugerechnet werden.\n\n3.3.3. CNE und das Interventionsverbot\nSchliesslich stellt sich noch die Frage, ob das blosse Eindringen in Computernetzwerke durch ein staatliches Organ oder im Auftrag eines Staates mit dem Ziel, Informationen zu beschaffen, völkerrechtswidrig ist.\nAuch hier ist weder eine Staatenpraxis bekannt, noch besteht eine völkerrechtliche\nVereinbarung.\nEine Analogie zur Spionage bietet sich hier an: Spionage wird in der Staatenpraxis\nkaum als völkerrechtswidriger Akt eingestuft. Staaten beantworten den Tatbestand\nder Spionage in der Regel nicht durch Repressalien, das heisst völkerrechtswidrige\nHandlungen, sondern stufen Spionage als „unfreundlichen Akt“ ein.\nEs ist in der Lehre jedoch umstritten, ob Spionage als Verletzung des völkerrechtlichen Interventionsverbots gilt93. Spionage verletzt meistens nationale Rechtsbestimmungen von Staaten, genauso wie auch das Eindringen in fremde Computernetzwerke von vielen Staaten strafrechtlich verfolgt wird.\nDie Tatsache, dass Spionage im Völkerrecht grundsätzlich nicht verboten ist, bedeutet aber nicht, dass die Spione selbst sich in einem innerstaatlichen Verfahren auf\ndas Völkerrecht als Rechtfertigungsgrund berufen können94.\nEines der Probleme, das CNE aufwirft, ist, dass die Spionage über Computernetzwerke in keiner Weise den physischen Aufenthalt eines „Spions“ im Territorium und\ndamit im Rechtsraum des Staates bedingt, der ausspioniert wird. Es besteht keine\nvölkerrechtliche Pflicht zur Auslieferung von Spionen.\n\n93\nJOHN A. RADSAN: “The unresolved equation of espionage and international law”, in Michigan Journal of International Law, S.\n595-634.\n94\nGRAF VITZHUM (Fn. 67), S. 143 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 167\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n"}