{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n3.2.3. UN-System der kollektiven Sicherheit\nDas System der kollektiven Sicherheit der UNO gemäss Charta Kapitel VII ist das\nwesentliche Korrelat zum absoluten Gewaltverbot. Grundsätzlich sieht der Charta-\nWortlaut vor, dass auch das Selbstverteidigungsrecht nur solange ausgeübt werden\ndarf, bis der Sicherheitsrat eigene Massnahmen beschlossen hat. Dieser „Vorrang“\nvon Massnahmen des Sicherheitsrates gegenüber dem Selbstverteidigungsrecht des\nangegriffenen Staates hat in der bisherigen Praxis jedoch kaum Bedeutung erlangt.\nIm Fall, dass ein Angriff durch Computernetzwerke erfolgt ist, stellt sich die Frage,\nwie der Sicherheitsrat aktiv werden kann.\nGemäss Art. 39 UNO-Charta kann der Sicherheitsrat nicht-militärische und militärische Zwangsmassnahmen ergreifen, falls eine der drei Situationen vorliegen: Bedrohung des Friedens, Bruch des Friedens oder Angriffshandlung.\nAngriffe durch Computernetzwerke, die mit militärischer Gewalt gleichzusetzen sind,\nkönnen als ein Bruch des Friedens oder als eine Angriffshandlung gelten88. Dem Sicherheitsrat steht auch die Möglichkeit offen, Massnahmen gemäss Kapitel VII zu\nergreifen, wenn er nur eine „Bedrohung des Friedens“ feststellt. Dabei sieht Kapitel\nVII UNO-Charta eine stufenweise Folge von möglichen Massnahmen vor, die von\nnicht-militärischer bis zu militärischer Natur reichen. Welche Massnahmen der Sicherheitsrat im einzelnen Fall ergreift, ist in seinem Ermessen. Wenn es also zweifelhaft ist, ob ein Angriff durch ein Computernetzwerk mit militärischer Gewalt gleichgesetzt werden kann, wie z.B. ein Angriff auf das Zahlungs-, Banken- oder Börsensystem eines Landes, kann der Sicherheitsrat dennoch Massnahmen gemäss Kapitel VII\nanordnen. Die Kompetenzen des Sicherheitsrates gehen also weiter als das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht gemäss Art. 51 UNO-Charta.\nFolgerung: Das System der kollektiven Sicherheit erlaubt mehr Optionen für die Reaktion auf einen Angriff auf Computernetzwerke als das individuelle und kollektive\nSelbstverteidigungsrecht gemäss Art. 51 UNO-Charta.\n\n3.3. CNO und das Interventionsverbot\nUnter Intervention wird die direkte oder indirekte Einmischung eines Staates mit\nZwangsmitteln in die inneren und äusseren Angelegenheiten eines anderen Staates\nverstanden. Das Interventionsverbot gilt gewohnheitsrechtlich und folgt letztlich aus\n\n88\nDer Begriff „Angriffshandlungen“ ist nach überwiegender Meinung auch weiter als der Begriff des „bewaffneten Angriffs“ im\nSinne von Art. 51 UNO-Charta; siehe PETERS (Fn. 67), S. 324.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 165\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\ndem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, das auch in der UNO-Charta Art.\n2 Abs. 1 verankert ist89.\n\n3.3.1. Inhalt des Interventionsverbots\nJeder Verstoss gegen das Gewaltverbot ist auch ein Verstoss gegen das Interventionsverbot. Das Interventionsverbot geht über das Gewaltverbot hinaus und kann\nauch wirtschaftlichen, politischen oder sonstigen Zwang beinhalten. Die Abgrenzung\nzwischen noch erlaubter Einwirkung und verbotenem Zwang ist jedoch im generellen\nnicht eindeutig vorzunehmen, sondern muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Dies\ntrifft insbesondere auch beim wirtschaftlichen Zwang zu. Es gibt keinen völkergewohnheitsrechtlichen Anspruch auf internationale Handelsbeziehungen oder Wirtschaftshilfe. Es kann aber z.B. davon ausgegangen werden, dass ein Angriff über\nComputernetzwerke, der das Bankennetzwerk eines Landes zerstört, eine unerlaubte Intervention ist. Schwierig ist auch die Abgrenzungsfrage bei der „subversiven Intervention“ durch jegliche inhaltliche Manipulation, die über Computernetzwerke erfolgen kann.\nWie das Gewaltverbot kann auch das Interventionsverbot auf indirekte Weise verletzt\nwerden. Es stellen sich ähnliche Zurechnungsfragen wie bei der indirekten Gewaltausübung und beim indirekten bewaffneten Angriff90. Der Staat muss grundsätzlich\nauch hier in erheblichem Mass an der nicht-staatlichen, verbotenen Intervention beteiligt sein. Subversive Propaganda gilt grundsätzlich nicht als Verstoss gegen das\nInterventionsverbot, wenn der Staat, von dessen Gebiet aus sie erfolgt, die Propaganda duldet, nicht jedoch kontrolliert91.\n\n"}