{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\nAllerdings ist es einem Staat angesichts der modernen Waffen und Bedrohungen\nkaum zuzumuten, mit der Vornahme von Abwehrhandlungen zuzuwarten, bis ein\nAngriff effektiv stattgefunden hat. Für entsprechende militärische Massnahmen bedarf es aber einer schwerwiegenden, imminenten und klar nachweisbaren Gefahr;\neine blosse erhöhte Bedrohungslage oder Vorhersehbarkeit eines Angriffs allein genügt nicht.\nDie Vorverlagerung der präventiven Selbstverteidigung, wie sie die US-Doktrin seit\n2002 mit preemptive strikes (vorbeugende Schläge) vorsieht, verstösst jedoch gegen\ndie geltende Auffassung im Völkerrecht. Vor dem Angriff der USA auf den Irak im\nJahr 2003 haben verschiedene Mitglieder des Sicherheitsrates ihre Ablehnung eines\nsolchen ausgedehnten Rechts auf präventive Selbstverteidigung bekräftigt. Nach\ndem Irak-Krieg kann man heute davon ausgehen, dass die Mehrheit der Staatengemeinschaft dies ablehnt.\n3.2.2.4. Staatlicher bewaffneter Angriff und indirekter staatlicher bewaffneter\nAngriff\nDamit Selbstverteidigung legitim ist, muss der bewaffnete Angriff einem Staat zurechenbar sein. Im Fall von Angriffen über Computernetzwerke kann die Zuordnung,\nwie schon oben unter dem Gewaltverbot aufgeführt, besonders heikel sein. Es ist\njedoch davon auszugehen, dass ein solcher Angriff Teil einer Gesamtoperation ist,\ndie im gegebenen Fall genau zu analysieren ist.\nSelbstverteidigung ist auch gegen indirekte Gewalt durch einen Staat zulässig, wenn\nsie die Schwelle des bewaffneten Angriffs erreicht. Im Nicaragua-Urteil hat der IGH\ndie „Entsendung“ bewaffneter Gruppen „durch oder im Auftrag eines Staates“ als\nbewaffneten Angriff bezeichnet, wenn die mit Waffengewalt ausgeführten Handlungen durch ihren Umfang und ihre Auswirkungen über blosse Grenzvorfälle hinausgehen. Allein die zur Verfügungstellung von Waffen oder die logistische Unterstützung\nvon Rebellen oder Banden stellen jedoch keinen bewaffneten Angriff, auch wenn sie\ndas Gewaltverbot verletzen. Das bedeutet also, dass allein die Ausbildung von Hackern, die einen bewaffneten Angriff über Computernetzwerke durchführen, nicht zur\numfassenden Selbstverteidigung gegen diesen Staat berechtigen würde. Die Hacker\nmüssten auch im Auftrag dieses betreffenden Staates handeln.\nEin besonderes Problem ergibt sich in diesem Zusammenhang bei der Gewaltausübung von terroristischen Gruppen, wenn die Folgen der Gewaltausübung einem\nbewaffneten Angriff gleich kommen, die Terroristen jedoch nicht unter der Kontrolle\ndes betreffenden Staates, von welchem der Angriff ausging, stehen. Im Fall des Angriffs vom 11. September 2001 hat der Sicherheitsrat in Resolution 1368 ein Recht\nder USA auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung festgestellt. Al Quaida\nstand nicht unter der Kontrolle des Talibanregimes. Doch war im Falle Afghanistans\ndie Unterstützung des Talibanregimes für die Terrorgruppe Al Quaida durch Resolutionen des Sicherheitsrates belegt86. Allein die Behauptung, ein anderer Staat beherberge Terroristen oder unterstütze sie ohne den Nachweis der Verbindung zu den\nverübten Gewaltakten, ist gemäss Staatenpraxis und Rechtssprechung des IGH\nnicht ausreichend zur Geltendmachung des Selbstverteidigungsrechts87.\n3.2.2.5. Keine militärische Repressalien\nDas Selbstverteidigungsrecht setzt grundsätzlich nicht nur voraus, dass ein bewaffneter Angriff schon besteht oder unmittelbar bevorsteht, sondern dass er ausserdem\n86\nRES SR 1214 (1998), RES SR 1257 (1999); siehe hierzu Diskussion in IPSEN (Fn. 67), PETERS (Fn. 67) und BOTHE (Fn. 67).\n87\nSiehe auch IGH-Gutachten Sperrmauerfall: ICJ, “Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory”, Advisory Opinion, ICJ Reports 2004 sowie Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts (Fn. 72).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 164\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nnoch im Gang ist. Die bewaffnete Repressalie als Sanktion gegen einen früher erfolgten, aber nicht mehr bestehenden Angriff ist unzulässig.\n\nFolgerung: Für die legitime Selbstverteidigung beim Angriff auf die Computernetzwerke eines Staates müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1) Der\nAngriff auf das Computernetzwerk muss dieselbe Wirkung wie physische Waffengewalt haben 2) er muss eine gewisse Intensität erreichen, 3) er muss einem Staat zurechenbar sei, d. h. die Hacker müssen im Auftrag des betreffenden Staates handeln; 4) ein Angriff muss erfolgt und noch im Gang sein oder unmittelbar und unausweichlich bevorstehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist Selbstverteidigung mit\njeglicher Waffenart legitim, solange sie das Prinzip der Verhältnismässigkeit einhält.\nIst eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt kein umfassendes individuelles oder\nkollektives Selbstverteidigungsrecht gemäss UNO-Charta Art. 51 vor. Mögliche Optionen sind Massnahmen der kollektiven Sicherheit oder eine staatliche Reaktion auf\ndie Verletzung des Interventionsverbots.\n\n"}