{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n3.2.2. Selbstverteidigungsrecht\nDas individuelle wie kollektive Selbstverteidigungsrecht ist in Art. 51 UNO-Charta\ngeregelt und gilt auch gewohnheitsrechtlich. Damit Gewaltanwendung zur Selbstverteidigung aber zulässig ist, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Diese\nVoraussetzungen gelten auch für die Reaktion auf militärische Gewalt durch Computernetzwerke.\n3.2.2.1. Bewaffneter Angriff\nErste Voraussetzung für das Selbstverteidigungsrecht gemäss Art. 51 UNO-Charta\nist das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs. Gemäss Rechtssprechung IGH ist nicht\njede Verletzung des Gewaltverbots ein bewaffneter Angriff83. Ein umfassendes\nSelbstverteidigungsrecht kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn militärische Gewalt eine gewisse Intensität erreicht hat. Erfolgt eine Verletzung des Gewaltverbots unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs, hat der Staat aber ein\nRecht auf sofortige und verhältnismässige nicht-militärische Abwehrmassnahmen.\n3.2.2.2. Verhältnismässigkeitsprinzip\nDie Verhältnismässigkeit der Abwehrmassnahmen ist ein Grundprinzip des Selbstverteidigungsrechts. Auch wenn ein bewaffneter Angriff vorliegt, sind nur diejenigen\nAktionen zulässig, die verhältnismässig im Hinblick auf den vorausgegangenen Angriff sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich auch aus dem Humanitären Völkerrecht84. Dabei spielt aber die Wahl der Waffenart keine Rolle, sondern deren Auswirkungen. Kommt ein Angriff über Computernetzwerke militärischer Gewalt\nim Ausmass eines bewaffneten Angriffs gleich, kann die Selbstverteidigung grundsätzlich auch über eine andere Waffengattung erfolgen. Die Intensität der Waffenwirkung muss aber dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Überschreitet die\nSelbstverteidigung diesen Rahmen, wird sie selbst zur verbotenen Gewalt.\n3.2.2.3. Umstrittene präventive Selbstverteidigung\nEine wesentliche Frage ist der Zeitpunkt, wann die Anwendung von Gewalt zur\nSelbstverteidigung gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist die Selbstverteidigung nur erlaubt, wenn ein Angriff schon stattgefunden hat. Umstritten ist, ob Selbstverteidigung\nerlaubt ist, falls ein bewaffneter Angriff unmittelbar bevorsteht (Caroline Fall aus dem\nJahr 1837, „cases in which the necessity of self-defence is instant, overwhelming and\nleaving no choice of means, an no moment for deliberation“). Die Problematik besteht hier in der Grauzone des Terms „unmittelbar“, deren Abgrenzung der individuellen, kaum nachprüfbaren Entscheidung des angreifenden Staates obliegt85.\n\n83\nICJ, “Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. USA)”, ICJ Reports 1986, S. 104: “But the\nCourt does not believe that the concept of ‘armed attack’ includes not only acts by armed bands where such acts occur on a\nsignificant scale but also assistance to rebels in the form of the provision of weapons or logistical or other support. Such assistance may be regarded as a threat or use of force, or amount to intervention in the internal or external affairs of other\nStates.” In der Lehre umstritten, siehe IPSEN (Fn. 67), S. 1087\n84\nSiehe 3.4.\n85\nVgl. zur „Grauzone“ IPSEN (Fn. 67), S. 1089.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 163\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n"}