{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n3.2.1.2. Sind Angriffe über Computernetzwerke zwischenstaatliche Gewalt?\nDas Gewaltverbot gilt grundsätzlich nur für Gewalt zwischen Staaten. Ob ein Angriff\nauf ein Computernetzwerk als zwischenstaatliche Gewalt zu qualifizieren ist, kann\nbei solchen Angriffen weniger klar sein als bei herkömmlicher Waffengewalt. Die Zurückverfolgung kann mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein, zumal ein Angreifer Vorkehrungen treffen kann, um die Zurückverfolgung zu erschweren.\nUnter das Gewaltverbot fällt aber nicht nur direkte staatliche Gewaltanwendung,\nsondern auch indirekte staatliche Gewalt. Im Nicaragua-Fall hat der IGH geurteilt,\ndass die Unterstützung bewaffneter Banden und Rebellengruppen durch Waffenlieferungen, militärisches Training und logistische Unterstützung als Gewaltausübung i.\nS. des Gewaltverbots angesehen werden kann (s. a. Uganda-Kongo-Urteil)78.\nEine solche indirekte Gewaltausübung ist auch im Rahmen von CNO denkbar, z.B.\ndurch die Ausbildung und militärische Unterstützung von Hackern und im Fall, dass\nvon diesen ein Angriff auf ein Computernetzwerk ausgeht, der die Intensität militärischer Gewalt erreicht. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass gemäss Nicaragua-\nUrteil für die Qualifizierung als staatliche Gewalt der betreffende Staat in erheblichem\nMass in die nicht-staatliche Gewalt involviert sein muss79.\nUmstritten ist, inwiefern das blosse Unterlassen bzw. Dulden seitens eines Staates\nals indirekte staatliche Gewaltanwendung qualifiziert werden kann80. Diese Frage\nstellt sich insbesondere für den Fall der Nicht-Verhinderung der Vorbereitung oder\nDurchführung terroristischer Akte gegen einen anderen Staat. Grundsätzlich kann ein\nsolches Verhalten jedoch nicht ohne weiteres mit der Gewaltausübung des Staates\ngleichgesetzt werden81.\nArt 2. Abs. 4 UNO-Charta verbietet nicht nur die Anwendung von Gewalt, sondern\nauch deren Androhung. Ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta liegt gemäss\nRechtssprechung des IGH dann vor, wenn die Ausübung der angedrohten Gewalt\nrechtswidrig wäre (Nuklearwaffen-Gutachten)82. Sobald also ein Angriff über Computernetzwerke sich als Verstoss des Gewaltverbots qualifizieren lässt, ist auch die Androhung einer solchen Gewalt unrechtmässig.\nDie Praxis der Abschreckung durch Verteidigungsbereitschaft gilt nicht als völkerrechtswidrig, da die darin angedrohte Gewaltausübung nur eine Drohung zulässiger\nSelbstverteidigung darstellt. Problematisch an dieser Folgerung ist, dass die Unterscheidung zwischen Rüstung zur Verteidigung und Rüstung zum Angriff nicht immer\nmöglich ist.\n77\nSiehe 3.3.\n78\nICJ, “Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. USA)”, ICJ Reports 1986; ICJ, Case Concerning Armed Activities on the Territory of the Congo (Democratic Republic of the Congo v. Uganda), ICJ Reports 2005; s. a.\nPETERS (Fn. 67), S. 285 ff.; IPSEN (Fn. 67), S. 1076 u. 1087; BOTHE (Fn. 67), S. 648 f.\n79\nSiehe auch Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, adopted by the ILC, Drafting Committee\non Second Reading, U.N. GAOR Int. Law Commission, 53d Sess., U.N. Doc.A/CN.4/L.602/Rev.1 (2001).\n80\nVgl. ebd.\n81\nDazu mehr unter 3.2.2.4.\n82\nICJ, “Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons”, Advisory Opinion, ICJ Reports 1996. Siehe für weiterführende Diskussion STÜRCHLER Nikolas: The Threat of Force in International Law, Cambridge 2007.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 162\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nFolgerung: Angriffe über Computernetzwerke verletzen das Gewaltverbot, wenn sie\ngleiche Auswirkungen haben wie physische Waffengewalt. Dies gilt sowohl für direkte als auch für indirekte staatliche Gewalt. Indirekte staatliche Gewalt liegt dann vor,\nwenn ein Staat in erheblichen Masse in die nicht-staatliche Gewalt von Hackern involviert ist. Der Aufbau einer Verteidigungsbereitschaft verstösst nicht gegen das\nGewaltverbot. Angriffe über Computernetzwerke, die nicht physischer Waffengewalt\ngleichkommen, wie z. Bsp. der Angriff auf die Computer des Bankensystems eines\nLandes, verletzen nicht das Gewaltverbot, aber das Interventionsverbot.\n\n"}