{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 160\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n3.2. CNO und ius ad bellum bzw. ius contra bellum\nHeute gilt ein absolutes Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen. Dieses\nGewaltverbot stützt sich auf Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta, gilt aber auch kraft Gewohnheitsrecht, und ist nach überwiegender Ansicht Teil des ius cogens. Ausgenommen\nvom Gewaltverbot sind gemäss UNO-Charta nur Massnahmen der kollektiven Sicherheit (Kapitel VII UNO-Charta) sowie die individuelle und kollektive Selbstverteidigung bei einem bewaffneten Angriff (Art. 51 UNO-Charta)74.\n\n3.2.1. Gewaltverbot\nZunächst stellt sich die Frage, ob ein Angriff auf ein Computernetzwerk unter das\nGewaltverbot fällt. Das Gewaltverbot beschränkt sich gemäss herrschender Lehre\nund Praxis auf die militärische Gewalt zwischen Staaten. Um die Frage zu beantworten, ist also erstens festzustellen, ob ein Angriff auf ein Computernetzwerk unter den\nBegriff der militärischen Gewalt fällt. Falls ja, zweitens, ob ein solcher Angriff auch als\nzwischenstaatliche Gewalt bezeichnet werden kann.\n\n3.2.1.1 Sind Angriffe über Computernetzwerke militärische Gewalt?\nKann ein Computer als Waffe bezeichnet werden, beziehungsweise der Angriff auf\ndas Computernetzwerk in einem anderen Staat als militärische Gewalt?\nDie Diskussion hierüber in der Völkerrechtslehre steht erst am Anfang75. Als erstes\nErgebnis kann jedoch festgehalten werden, dass gemäss Lehre ein Computer zur\nWaffe werden kann und es vorstellbar ist, dass ein Angriff auf Computernetzwerke\ndas Ausmass militärischer Gewalt annimmt.\nBei der Bestimmung des Begriffs der Waffe wird nicht auf das eingesetzte Mittel,\nsondern vielmehr auf die Absicht abgestellt, mit der ein Mittel eingesetzt wird, sowie\nauf die spezifischen Auswirkungen. Wird von einem Computer aus ein Angriff auf\nComputernetzwerke durchgeführt, um Sachwerte zu zerstören oder Leib und Leben\nzu verletzen, und die Auswirkungen sind dieselben wie bei physischer Waffengewalt,\nkann ein solcher Angriff mit militärischer Gewalt gleichgesetzt werden. Es handelt\nsich also um eine fallweise Beurteilung. Beispiele, die in der Lehre aufgeführt werden, sind Angriffe auf Kernkraftwerke, durch die Radioaktivität freigesetzt wird, Abschalten der Stromversorgung von Krankenhäusern ohne Notstromaggregate sowie\nManipulation von Verkehrssicherheitssystemen, die zu Flugzeugabstürzen und Zugkollisionen führen. Solche Angriffsszenarien stehen nicht nur im Widerspruch zu den\nPrinzipien des Humanitären Völkerrechts76, sondern fallen auch unter das Gewaltverbot.\nEs sind jedoch nicht nur Angriffe auf Computernetzwerke denkbar, die physische\nGewalt anwenden. Solche Angriffe können auch mit dem Ziel durchgeführt werden,\nwirtschaftlichen oder politischen Zwang auf einen anderen Staat auszuüben. Als Beispiele werden in der Literatur Angriffe auf das Zahlungs-, Banken- oder Börsensystem eines Landes genannt.\n\n74\nZum Gewaltverbot und Ausnahmen des Gewaltverbots vergleiche ANNE PETERS: Völkerrecht, Zürich 2008; MICHAEL BOTHE:\nFriedenssicherung und Kriegsrecht, in: WOLFGANG GRAF VITZHUM (Hrsg.), Völkerrecht, Berlin 2007; KNUT IPSEN: Völkerrecht,\nMünchen 2004; WALTER KÄLIN et. al., Völkerrecht, Bern 2006.\n75\nFALKO DITTMAR: Angriffe auf Computernetzwerke: ‚Ius ad bellum’ und ‚ius in bello’, Berlin 2005; MICHAEL N. SCHMITT, „Angriffe\nim Computernetz und das ius ad bellum“ in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht, S. 177 – 195; THOMAS C. WINGFIELD: „CNA and\nthe Jus ad Bellum: An Introduction“ in: International Expert Conference on Computer Network Attacks and the Applicability of\nInternational Humanitarian Law, Stockholm 2004; D.B. SILVER: Computer Network Attack as a Use of Force Under Article 2\n(4) of the United Nations Charter, in: M.N. SCHMITT (Hrsg.), Computer Network Attack and International Law, 2002. Es handelt sich hier um eine Frage der Auslegung der UNO-Charta. Für diese ist Art. 31 Vertragsrechtskonvention (SR 0.111) einschlägig. Entscheidend in diesem Fall ist Sinn und Zweck der UNO-Charta.\n76\nSiehe 3.4.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 161\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nPolitischer oder wirtschaftlicher Zwang fällt nicht unter das Gewaltverbot. Entsprechend verstossen solche Angriffe auch nicht gegen das Gewaltverbot.\nAngriffe auf Computernetzwerke anderer Staaten, die unter der Schwelle des Gewaltverbots liegen, verletzen aber grundsätzlich das Interventionsverbot, das über\ndas Gewaltverbot hinausgeht77.\n\n"}