{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n67\nSiehe Fn. 22.\n68\nDie Bestimmung lautet:\nArt. 99 Abs. 1, 2bis, 3 Bst. c, 4 und 5\n1\nDer Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des\nLandes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland.\n2bis\nEr kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1\nanfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.\n3\nDer Bundesrat regelt:\n[…]\nc. die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen\nsowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen;\n4\nDer Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen.\nPersonen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu\nschützen.\n5\nDer Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des\nNachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige\nDepartement erlässt jährlich einen Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.\n69\nSiehe 2.2.2.\n70\nSR 510.291.\n71\nSiehe dazu 3.2.2.1.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 159\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n3. Völkerrechtliche Vorgaben für CNO\n3.1. Einleitung und Übersicht\nDie konkreten Fragen der Geschäftsprüfungsdelegation betreffen nicht direkt das\nVölkerrecht. Im Schreiben vom 20. Mai 2008 bat das VBS jedoch die Direktion für\nVölkerrecht, auch die völkerrechtlichen Fragen abzuklären.\nDieser zweite Teil des Rechtsgutachtens zeigt deshalb auf, welche völkerrechtliche\nFragen Computernetzwerkoperationen aufwerfen. Auch wenn diese nicht abschliessend beantwortet werden können, bieten folgende Seiten aber eine Auslegeordnung\nund eine Diskussionsgrundlage. Vorbehalten bleibt, dass jeder Einzelfall gesondert\nzu untersuchen ist.\nFür die völkerrechtliche Auslegeordnung massgebend sind die einzelnen Bereiche\ndes Völkerrechts. Zunächst ist zwischen ius ad bellum und ius in bello zu unterscheiden.\nDas ius ad bellum oder auch ius contra bellum verbietet grundsätzlich jegliche militärische Gewalt. Militärische Gewalt ist völkerrechtlich nur legitim, wenn sie als Selbstverteidigung oder im Rahmen der kollektiven Sicherheit angewandt wird. Für Computer Network Operations stellt sich also die Frage, ob und wann diese völkerrechtlich\nlegitim durchgeführt werden können. Dabei ist ausserdem zu beachten, dass defensive militärische Gewaltanwendung nur dann legitim ist, wenn sie auf einen Angriff\nreagiert, der die Schwelle eines bewaffneten Angriffs gemäss Art. 51 UNO-Charta\nüberschreitet 72. Überschreitet ein Eingriff über Computernetzwerke diese Schwelle\nnicht, kann jedoch das Interventionsverbot verletzt sein. Dieses geht über das Gewaltverbot hinaus und verbietet Staaten grundsätzlich, die Souveränität anderer\nStaaten zu verletzen.\nDas ius in bello indessen regelt die militärische Gewaltanwendung in bewaffneten\nKonflikten, ohne jedoch die Frage zu beantworten, ob die Teilnahme am bewaffneten\nKonflikt selbst völkerrechtlich legitim ist. Das ius in bello entspricht dem Regelwerk\ndes Humanitären Völkerrechts. Hier stellt sich die Frage, wie dieses Regelwerk auf\nComputer Network Operations anzuwenden ist.\nFür die Schweiz von besonderem Interesse ist ausserdem das Neutralitätsrecht. Es\nwirft die Frage auf, welche Rechte und Pflichten die Kriegsführung durch Computer\nNetwork Operations für einen dauernd neutralen Staat begründet.\nDie völkerrechtliche Auslegeordnung bringt mit sich, dass im Völkerrechtsteil insbesondere der Graubereich zwischen Computer Network Defense (CND) und Computer Network Attack (CNA) nicht gleich behandelt werden kann wie in der Untersuchung über die nationalen Rechtsgrundlagen73. Gemäss Regeln des ius ad bellum\nkönnen defensive Gegenattacken nicht mit offensivem CNA gleichgesetzt werden.\nDie im Anhang abgedruckte Tabelle (Grafik 3) zeigt zusammenfassend die Auslegeordnung des Völkerrechts. Sie nimmt zwar an dieser Stelle Ergebnisse vorweg. Dabei gibt sie aber erstens einen Überblick über die Fragen des Völkerrechts und CNO.\nZweitens zeigt sie auf, welche Fragestellungen wo im Völkerrechtsteil behandelt\nwerden. Drittens sind zum besseren Verständnis auch die bisherigen Annahmen und\nErgebnisse des Gutachtens in die Darstellung integriert.\n\n72\nSR 0.120.\n73\nSiehe Grafik 1 (CNO) im Anhang und Text unter 1.1. Vor Teil 3. sind im Gutachten die Graubereiche zur jeweils stärkeren\nStufe gerechnet worden. So werden insbesondere defensive Gegenattacken als Reaktion auf gegnerisches CNA im Gutachtenteil über die nationalen Rechtsgrundlagen CNA zugeordnet.\n\n"}