{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n2.2.4. Verhältnismässigkeit\nWie weit die Informationsbeschaffung der Armee mittels CNE zugunsten des militärischen Nachrichtendienstes dem verfassungsmässigen Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, ist nach der herrschenden Lehre und Praxis an den drei Elementen\ndieses Grundsatzes zu messen: Eignung der Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck, Erforderlichkeit der Massnahmen, Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung59. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass sich das\nBundesgericht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, welche an sich frei vorzunehmen ist, bei der Würdigung der Tatsachen und der Gewichtung der in Frage\nstehenden öffentlichen Interessen grosse Zurückhaltung auferlegt60.\nIn Bezug auf die Eignung einer Informationsbeschaffung durch die FUB insbesondere über CNE kann auf Grund der Angaben der beteiligten Dienststellen festgestellt\nwerden, dass das System es ermöglicht, aufgrund gezielter Verdachtsmomente und\nentsprechender Vorgaben sicherheitsrelevante Einzelinformationen aus Computernetzwerken bzw. einzelnen Computern herauszufiltern. Wohl müssen diese Einzelinformationen von den zuständigen Stellen auf ihren tatsächlichen Informationswert hin\nüberprüft und im Rahmen eines bestimmten Kontextes beurteilt werden, doch stellt\ndies die grundsätzliche Eignung der Massnahmen nicht in Frage.\nDer Grundsatz der Erforderlichkeit schliesst insbesondere das Gebot des geringstmöglichen Grundrechtseingriffes bzw. das Übermassverbot ein61. Dass der\nBund die für seine Sicherheitsbedürfnisse notwendige Informationsbeschaffung über\ndie Situation im Ausland auf auswertbare elektronische Quellen ausdehnt, entspricht\nim Hinblick auf die sich immer rascher ändernde internationale Entwicklung dem Gebot der Erforderlichkeit. Die Eignung der Abklärungsaufträge und das sogenannte\nÜbermassverbot müssen vor allem bei der Auftragserteilung und bei einer noch zu\nerlassenden Regelung über die Auswahl, die Aufbereitung und Verwendung der aufgefangenen Informationen sichergestellt werden. Letzteres drängt sich in erster Linie\ndeshalb auf, weil regelmässig auch höchstpersönliche Daten beispielsweise auf\nFestplatten zugänglich werden, d.h. solche, die nie für eine wie auch immer geartete\nVerbreitung gedacht waren.\nDie Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung\nkann auf abstrakter Ebene nur sehr beschränkt erfolgen; sie hat eher bei der Ausgestaltung der einzelnen Informationsbeschaffungsaufträge und der Verwendung der\nInformationen zu geschehen. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall\nhängt insbesondere davon ab, welcher Art die Gefahren sind, welche mittels der\nNachrichtenbeschaffung abgewendet werden sollen, sowie davon, welche Auswirkungen für die betroffenen Telekommunikationsteilnehmer entstehen. Wie bei der\nAbwägung der öffentlichen Interessen fällt auch bei einer eher allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung negativ ins Gewicht, dass die Betroffenen von der stattfindenden CNE im konkreten Fall in der Regel nichts erfahren (sollen) und dementsprechend dazu in keinem Ablaufstadium Stellung nehmen können. Dieser Mangel, der\n\n58\nSiehe etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn. 54), Rz. 562 ff.; WYSS (Fn. 54), Rz. 517 ff.\n59\nSiehe dazu etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn. 54) Rz. 581 ff.\n60\nIn casu wurde dies mit aussen- und sicherheitspolitischen Implikationen begründet; BGE 129 II 192, 208; bestätigt in BGE\n132 I 229, 244.\n61\nHÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn. 54), Rz. 591 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 157\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nzugleich ein systemimmanentes Ziel ist, ist durch institutionelle Kontroll- und Überprüfungsverfahren zu kompensieren.\nOb das Interesse an einem uneingeschränkten Schutz der in erster Linie privaten\nelektronischen Kommunikation gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem\nstaatlichen Zugriff im umschriebenen Rahmen vorgeht, kann aber vorliegend kaum in\ngenereller Weise entschieden werden, sondern muss praktisch im Einzelfall bei der\nAuftragserteilung an die FUB und bei der weiteren Bearbeitung der ggf. gefundenen\nEinzelinformation entschieden werden62.\nUm Bedenken zu zerstreuen, dass im Wesentlichen die gleiche Behörde, welche den\nAbklärungsauftrag veranlasst, bei der Verwendung der gewonnenen Informationen\ndie oben umschriebene Interessenabwägung vornimmt, ohne dass sich der Betroffene dazu äussern kann und ohne dass Rechtsmittelmöglichkeiten oder unabhängige\nÜberprüfungen institutionalisiert sind, müsste de lege ferenda zumindest das heute\nübliche Verfahren im Rahmen der VEKF dienen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass\nCNE häufig ohne Wissen und Mitwirkungsmöglichkeiten der Betroffenen geschehen\nmuss. Ebenso unerlässlich sind aber kompensatorische Massnahmen zur Sicherstellung einer unvoreingenommenen Interessenabwägung durch eine unabhängige Kontrolle der Informationsbeschaffung und -verwertung63. Angesichts der Nähe der\nNachrichtendienste zur Exekutive fordert der EGMR gestützt auf Art. 13 EMRK nunmehr zumindest im Normalfall in letzter Instanz eine gerichtliche Kontrolle64.\n\n2.2.5. Abgrenzung zu Art. 18 lit. m BWIS II\nDas geltende Recht umschreibt heute die Mittel der Informationsbeschaffung für den\nDAP abschliessend in Art. 14 Abs. 2 BWIS; Elemente von CNO sind darin nicht ent-\nhalten65. Solches soll erst mit der BWIS II-Vorlage ermöglicht werden. Das geheime\nDurchsuchen eines Datenverarbeitungssystems nach Art. 18 lit. m BWIS II – der Sache nach CNE – soll so geregelt werden, dass Datenverarbeitungssysteme mutmasslicher Gefährder vom DAP durchsucht werden dürfen66.\n\n"}