{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n2.2.1.3.2. Schutz der Privatsphäre\nDie Verpflichtung der Behörden, das Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren, gilt\nals besondere Ausprägung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, welcher\njedes ungerechtfertigte Eindringen in die Privatsphäre von Personen ausschliessen\nwill48. Der Schutz hängt dabei weder vom jeweiligen Inhalt der Information noch vom\nInformationsträger ab, so dass sowohl persönliche als auch geschäftliche Korrespondenz sowie die Kommunikation etwa über E-mail oder SMS ebenfalls erfasst\nsind49.\nDas behördliche Eindringen in Informationen, deren Übermittlung von Art. 13 Abs. 1\nBV geschützt ist, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Für die Überprüfung der\nRechtmässigkeit eines Zugriffs auf elektronisch übermittelte Informationen Dritter\nstellt sich weiter die Frage, ob dieser Eingriff als schwerwiegende Einschränkung im\nSinne von Art. 36 Abs. 1 BV zu qualifizieren ist und zumindest in seinen Grundzügen\nin einem formellen Gesetz vorgezeichnet sein muss. Ein behördlicher Zugriff auf die\nprivate Kommunikation bzw. eine behördliche Einsichtnahme in private Daten, die nie\nfür eine wie auch immer geartete Verbreitung gedacht waren, ohne Mitteilung an die\nBetroffenen und ohne formelle Rechtsmittelweg stellt einen schweren Eingriff in den\ngrundrechtlich geschützten Privatbereich dar, der einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf50.\n\n42\nSiehe hierzu RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar (Fn. 10), Art. 36, Rz. 28 f. und dortige Hinweise.\n43\nDie Bestimmung lautet:\nArt. 36 Einschränkungen von Grundrechten\n1\nEinschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen\nim Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.\n2\nEinschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten\nDritter gerechtfertigt sein.\n3\nEinschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.\n4\nDer Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.\n44\nULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 302 f; RAINER\nJ. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar (Fn. 10), Art. 36, Rz. 7 und dortige Hinweise.\n45\nHÄFELIN/HALLER/KELLER (Fn. 44), Rz. 308 ff.; SCHWEIZER (Fn. 44), Rz. 10 f.\n46\nSCHWEIZER (Fn. 44), Rz. 13-15 und dortige Hinweise; vgl. auch JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-\nKommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington, 1996, Art. 5 Rz. 26.\n47\nJens MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, N 10 zu Art. 8.\n48\nMÜLLER (Fn. 41), S. 132; VILLIGER (Fn. 36), Rz. 564.\n49\nSTEPHAN BREITENMOSER, in: St. Galler Kommentar (Fn. 10), Art. 13, Rz. 34 f.; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische\nMenschenrechtskonvention, 3. Aufl., München/Basel/Wien 2007, § 22, Rz 24.\n50\nBREITENMOSER (Fn. 49), Art. 13, Rz. 35; GIOVANNI BIAGGINI, BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 13, Rz. 10; vgl. BGE 126 I 50\nzur Überwachung des E-Mail-Verkehrs.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 155\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\n2.2.2. Gesetzliche Grundlagen für CNE\nWie bereits oben gezeigt51 besteht für CND eine ausreichende gesetzliche Grundlage.\nWie ebenfalls bereits ausgeführt52, erübrigt sich die Schaffung einer gesetzlichen\nGrundlage für CNA in Friedenszeiten, da wir davon ausgehen, dass CNA nur im Falle eines Krieges – und zwar durch die Armee – zur Anwendung gelangen soll.\nFür CNE besteht hingegen ausserhalb des Aktivdienstes keine gesetzliche Grundlage. Mit Art. 99 MG liegt nach den unter 2.2.1.3 aufgezeigten Bedingungen keine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage für CNO vor53. Einerseits umschreibt Abs. 1\nnur die Aufgaben des Nachrichtendienstes und andererseits setzt Abs. 2 den rechtmässigen Erwerb von Informationen voraus. Die Delegationen in Abs. 3 genügen der\nformellgesetzlichen Grundlage in Bezug auf CNO nicht. Wie gezeigt, bedürfen CNE\njedoch einer formellgesetzlichen Grundlage. Mit der gleichen Begründung wird derzeit im übrigen eine formell-gesetzliche Grundlage für das die Funkaufklärung (System ONYX) geschaffen54.\nWill man für die Nachrichtenbeschaffungsorgane der Armee die Möglichkeit für CNE\neröffnen, müsste eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bei\nder Ausgestaltung dieser gesetzlichen Grundlage wäre insbesondere auf das ähnlich\ngelagerte geheime Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems durch den DAP55\nzu achten.\n\n2.2.3. Öffentliches Interesse\nDie Informationsbeschaffung durch die Armee (CNE) hat grundsätzlich im öffentlichen Interesse56 zu geschehen. Die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit\nsowie die sicherheitsrelevanten Aspekte der Landesverteidigung gelten in Lehre und\nRechtssprechung grundsätzlich als starke öffentliche Interessen57. Gleiches gilt für\n\n"}