{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n2.2. Rahmenbedingungen für CNE im innerstaatlichen\nRecht\n2.2.1. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und Bundeszuständigkeit\n2.2.1.1. Vorgaben der Bundesverfassung\nJedes staatliche Handeln hat sich an Art. 5 BV29 auszurichten. Die Grundsätze der\nRechtmässigkeit, der Verpflichtung auf das öffentliche Interesse und der Verhältnismässigkeit des Handelns gelten für alle staatlichen Organe und alle staatlichen Tä-\ntigkeitsbereiche30. Für das Handeln des Bundes kommt hinzu, dass er, anders als die\nKantone, dafür eine spezifische (ausdrückliche oder inhärente) Kompetenzzuweisung auf Verfassungsebene benötigt31. Auf die vorliegende Situation bezogen heisst\ndas, dass die Tätigkeit der Armee einer Rechtsgrundlage bedarf, im Rahmen der\ngrundrechtlichen Vorgaben erfolgen muss, nicht gegen das Völkerrecht verstossen\ndarf, einem öffentlichen Interesse entsprechen muss, verhältnismässig sein muss\nund sich im Rahmen einer Sachzuständigkeit des Bundes zu bewegen hat.\nDa die Bundeszuständigkeit im vorliegenden Fall (Landesverteidigung und äussere\nSicherheit) unbestritten ist32, wird darauf in der Folge nicht näher eingegangen.\n2.2.1.2 Räumlicher Geltungsbereich der verfassungsrechtlichen Vorgaben\nArt. 5 BV ist vorliegend insoweit von Bedeutung, als er das Handeln schweizerischer\nstaatlicher Organe generell erfasst. Dass sich ein Teil der CNO – insbesondere CNE\nund CNA – technisch gesehen ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz ab-\nspielt33, hat auf die Verpflichtung der damit betrauten staatlichen Organe durch die\nVerfassungsgrundsätze keinen Einfluss34. Einerseits haben sie ihren Sitz auf schweizerischem Hoheitsgebiet, sind von hier aus tätig und unterstehen damit schweizerischem Recht. Andererseits sind sie als Organe der Eidgenossenschaft tätig und dabei durch die Verfassung verpflichtet, unabhängig davon, wo ihre Tätigkeit sich abspielt oder auswirkt.\n2.2.1.3. Grundrechtliches\n2.2.1.3.1. Allgemeines\nDie Anwendungsbereiche von CNO (Eindringen in Computer-Netzwerke) betreffen in\nerster Linie zwei von der Verfassung garantierte Grundrechtsbereiche von Bedeu-\n29\nDie Bestimmung lautet:\nArt. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns\n1\nGrundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.\n2\nStaatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.\n3\nStaatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.\n4\nBund und Kantone beachten das Völkerrecht.\n30\nSiehe etwa YVO HANGARTNER, in: St. Galler Kommentar (Fn. 10), Art. 5 RZ. 5 ff., 30 ff., 35 ff. und dortige Hinweise; GERHARD\nSCHMID/FELIX UHLMANN, Idee und Ausgestaltung des Rechtsstaates, in: Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel\nsuisse, hgg. von Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Zürich 2001, S. 226 f.\n31\nRAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar (Fn. 10), Art. 3, Rz. 10 f. mit Hinweisen.\n32\nVgl. Art. 54 und 58 BV.\n33\nSiehe hierzu grundlegend Bericht GPDel zum System Onyx (Fn. 19), S. 1526 ff.\n34\nVgl. dazu auch BVerfGE 100, 313 - Telekommunikationsüberwachung I: Das deutsche Bundesverfassungsgericht sprach sich\ndarin für die extraterritoriale Geltung von Grundrechtsgarantien aus: Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln\nverknüpft ist (Leitsatz 2).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 153\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\ntung. Art. 13 BV schützt die Privatsphäre35. Dieser Bestimmung entspricht inhaltlich\nder für die Schweiz ebenfalls unmittelbar verbindliche Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)36. Art. 16 BV37 schützt die Meinungs- und Informationsfreiheit. Auch in diesem Fall findet sich eine entsprechende Garantie in der\nEMRK, welche in Art. 10 die Meinungsäusserungsfreiheit schützt38. Da die technische Entwicklung nicht stehen bleibt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Grundrechte betroffen sein können.\nUnter dem Titel des Schutzes der Privatsphäre wird in Art. 13 Abs. 1 BV ausdrücklich\nder Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr der Privatpersonen gegen unbefugte Kontrolle und Einsichtnahme geschützt. Dies entspricht der Regelung von Art. 8 Ziff. 1\nEMRK. Für die Ermittlung der Tragweite und Wirkungsweise dieses Grundrechtes\nsind daher entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für\nMenschenrechte39 in gleicher Weise massgebend wie die Entscheidungen des\nSchweizerischen Bundesgerichtes40.\nLehre und Praxis haben den Schutz des Fernmeldeverkehrs seit jeher unter dem\nTitel des Schutzes der Privatsphäre abgehandelt und nicht unter den Aspekten der\nMeinungs- und Informationsfreiheit41. Allfällige Berührungspunkte mit der Meinung-\nsäusserungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV werden daher hier nicht näher\nbehandelt.\n\n"}