{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\nruar 2008 vorlegte23. Die Inkraftsetzung ist für 2009 geplant. Die vorgeschlagenen\nGesetzesänderungen haben im Wesentlichen organisatorischen Charakter und sollen die angestrebte Unterstellung der zivilen Nachrichtendienste unter ein Departement ermöglichen. Dies bedingt einerseits eine Herauslösung des SND als zivilen\nDienst aus dem Bereich des Militärgesetzes und die Schaffung einer entsprechenden\nspezialgesetzlichen Grundlage für die zivile Auslandaufklärung. Andererseits muss\ndurch eine Anpassung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der\ninneren Sicherheit dafür gesorgt werden, dass der DAP für die Wahrnehmung der\nnachrichtendienstlichen Aufgaben nach diesem Gesetz nicht von Gesetzes wegen\nTeil des Justiz- und Polizeidepartements sein muss.\nDaneben besteht im Führungsstab der Armee ein Bereich Informationsoperationen.\nDieser Bereich stellt die Abwehrmassnahmen in der Informationsdimension militärischer Operationen sicher. Er ist für die gesamte Operationslinie zuständig (Operationen, Ausbildung und Weiterentwicklung) und somit Vorgabestelle der Armee in diesem Bereich.\n\n2. Gesetzliche Grundlagen für CNO\n2.1. Gesetzliche Grundlage für CND\nIn der Notiz Recht Verteidigung / Recht VBS vom 19. Februar 2008 wird als rechtliche Abstützung für CND das Militärgesetz „im weitesten Sinne“ sowie die Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV) vom 26. September 200324 genannt.\nDie angeführte BinfV hält in Art. 2 Abs. 3 fest, dass die Informatikvorgaben nach dieser Verordnung nicht für die Informatik der Waffensysteme und nicht für die Füh-\nrungs- und Einsatzsysteme der Armee Geltung besitzen.\nDie Verordnung über die Informatik im Eidgenössischen Departement für Verteidi-\ngung25 (Informatikverordnung VBS) vom 15. September 199726, verweist in Art. 9\n(Sicherheit) auf die BinfV, ist also (auch) nicht einschlägig.\nDie Verordnung über die elektronische Kriegführung (VEKF) vom 15. Oktober 200327\numfasst zwar nach Art. 1 Abs. 1 auch die „elektronische Kriegsführung“, worunter\nCNO fallen könnte, doch ist der eigentliche Hauptgegenstand der VEKF die „ständige\nFunkaufklärung“. Mithin finden sich in der VEKF keine expliziten Bestimmungen zu\nCND bzw. CNE oder CNA.\nDie Armee hat mit Art. 1 Abs. 2 MG den Auftrag, die Schweiz und ihre Bevölkerung\nzu verteidigen. Gemäss Art. 92 stehen der Truppe im Einsatz die Polizeibefugnisse\nzu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine dieser Aufgaben wird in\nArt. 100 Abs. 1 lit. b MG näher beschrieben: Der Dienst der militärischen Sicherheit\n(Mil Sich) soll für die Informatiksicherheit sorgen. Nach unserem Verständnis von\nCND besteht damit eine genügende gesetzliche Grundlage für CND durch die Mil\nSich. Kraft seiner Organisationsautonomie28 steht es dem Bundesrat bzw. dem zuständigen Departementschef frei, eine andere Einheit innerhalb des Departements\nzusätzlich mit der Informatiksicherheit zu betreuen. Ausgeschlossen wäre dies nur\n\n23\nBundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) vom 3. Oktober 2008.\n24\nSR 172.010.58.\n25\nDer nicht fertiggeschriebene Titel in der Systematischen Sammlung (SR) sollte bei Gelegenheit vervollständigt werden.\n26\nSR 510.211.2.\n27\nSR 510.292.\n28\nArt. 8 RVOG.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 152\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\ndann, wenn die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates\nausdrücklich eingeschränkt hätte, wofür es vorliegend keine Anzeichen gibt.\n\n"}