{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000158_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000158.pdf?ID=150000158", "Checksum": "772d1e29a24250b455e26b485029eebe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.03.2009 150000158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.03.2009 150000158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:56", "Checksum": "8f00d60bb81cae378ff96341e6246120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.03.2009 150000158\n\n1.2. Einsatzarten der Armee\nDie Armee wird gemäss Art. 65 MG für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst\nund Aktivdienst eingesetzt7. Nachfolgend seien die drei Einsatzarten der Armee kurz\nerläutert.\nEinsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-\nMandates angeordnet werden (Art. 66 Abs. 1 MG)8. Friedensförderungsdienst wird\nvon schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet\nsind (Art. 66 Abs. 2 MG). Zuständig für die Anordnung eines Friedensförderungseinsatzes ist der Bundesrat. Allerdings ist ein Friedensförderungseinsatz von der Bundesversammlung zu genehmigen, wenn er bewaffnet und mit mehr als 100 Armeeangehörigen erfolgen oder der Einsatz länger als drei Wochen dauern soll (Art. 66b\nMG).\nDie Armee unterstützt gemäss Art. 1 Abs. 3 MG die zivilen Behörden, wenn deren\nMittel nicht mehr ausreichen bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen\nder inneren Sicherheit und bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland (Assistenzdienst)9.\nArt. 58 Abs. 2 BV beschränkt die mögliche Hilfestellung der Armee jedoch auf zivile\nBehörden, die im Bereich der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren\nSicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen tätig sind.\nArt. 1 Abs. 3 MG ist an der Verfassungsvorgabe zu messen, wenn er der Armee die\nAufgabe zuweist, die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr\nausreichen, bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit und/oder bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland. Es fallen damit nur solche\nBundesbehörden unter den Begriff der zivilen Behörden nach Art. 58 Abs. 2 BV, die\nim Bereich der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und\nbei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen tätig sind.\n\n6\nSiehe Grafik 1 (CNO) im Anhang und den Grundsatz in Fn.3.\n7\nVgl. hierzu PATRICK SUTTER, Recht der militärischen Operationen, in: Sicherheit & Recht 1 (2008) 19.\n8\nSiehe auch die Bundesratsverordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der\nMenschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH), SR 172.220.111.9, sowie die Departementsverordnung vom 26. Februar 1997 über den Friedensförderungsdienst, SR 172.221.104.41.\n9\nVgl. hierzu Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS), SR\n513.73; Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA),\nSR 519.4; Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ), SR 510.212; Verordnung vom 29. Oktober 2003 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland (VmKI), SR\n510.213.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 149\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz und EDA/Direktion für Völkerrecht\n\nZusätzlich ist gemäss Art. 58 BV für einen Einsatz der Armee immer dessen Subsidiarität zu beachten10. Daueraufgaben sind von den Polizeikräften ohne Beizug der\nArmee zu erfüllen11.\nZuständig für das Aufgebot zum Assistenzdienst ist der Bundesrat bzw. das VBS bei\nKatastrophen im Inland. Allerdings ist ein Assistenzdienst von der Bundesversammlung zu genehmigen, wenn er länger als drei Wochen dauern soll (Art. 70 MG).\nAktivdienst wird geleistet, um die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst), die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden\nBedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst) sowie bei\nsteigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen12.\nZuständig für die Anordnung von Aktivdienst ist gemäss Art. 173 Abs. 1 BV die Bundesversammlung; nur in dringenden Fällen liegt diese Zuständigkeit beim Bundesrat,\nder aber die Bundesversammlung einzuberufen hat, wenn für den Einsatz mehr als\n4'000 Armeeangehörige aufgeboten werden oder ein Einsatz voraussichtlich länger\nals drei Wochen dauern wird (Art. 185 Abs. 4 BV).\n\n"}