VPB/JAAC/GAAC 2008 176 Gutachten 6.4. Dabei wird auch zu beachten sein, dass die Bundesanwaltschaft mit einer organisatorisch wie auch personell starken Führungsstruktur versehen wird. Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sollte primär auf eine die Bundesanwaltschaft führende und kontrollierende Leitungsfunktion verpflichtet werden, und es ist sicherzustellen, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen von den Aufsichtsinstanzen angemessen überprüft wird (Ziff. 4.5.).