6.3. Abs. 2 des vorgenannten Art. 20 StBOG soll dem Bundesrat den Erlass genereller Weisungen erlauben, was rechtlich nicht zu beanstanden ist und eine Optimierung der Aufsicht ermöglicht. Abs. 3 dieser Bestimmung setzt entsprechenden Einflussnahmen seitens politischer Gremien die erforderlichen Grenzen; sie gewährleistet die von Art. 4 Abs. 1 StPO garantierte Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde in ihrer rechtsanwendenden Tätigkeit. Bei der Umsetzung der Weisungsbefugnisse nach Abs. 2 des vorgeschlagenen Art. 20 StBOG wird der Bundesrat die gebotene Zurückhaltung walten lassen, um diese Unabhängigkeit nicht zu gefährden (Ziff .2.4.2.-2.4.4.).