StPO vorgesehenen Beschwerde bei verfahrensmässigem Verhalten der Bundesanwaltschaft der Zugang zu einem Gericht ohnehin offen steht (Ziff. 2.5.). Die in Art. 20 Abs. 1 des Vernehmlassungsentwurfs zum StBOG vorgesehene Unterstellung der Bundesanwaltschaft unter die Aufsicht des Bundesrats bzw. das EJPD erscheint folglich als eine in jeder Hinsicht sachgerechte Lösung. Die konkrete Umsetzung der Aufsicht durch das EJPD, also z.B. die prüfenswerte Frage des Beizugs auswärtiger Fachleute (Ziff. 5.2.6.), bleibe an dieser Stelle offen.