6.1. ein Modell gewählt werden, bei welchem die Aufsichtskompetenzen in fachlicher und administrativer Hinsicht in der Hand einer Behörde vereinigt sind (ungeteilte Aufsicht) und zwar der Behörde, welche auch bezüglich der Festlegung der kriminalpolitischen Ziele, der zur Verfügung zu stellenden personellen und sachlichen Mittel sowie wenn möglich der Personalentscheide (Wahl und Entlassung; disziplinarische Befugnisse) zuständig und verantwortlich ist (Ziff. 4.1.-4.4.).