Die Effizienz eines solchen Aufsichtsmodells dürfte weiter davon abhangen, ob einem solchen Justizrat disziplinarrechtliche Befugnisse hin bis zur Auflösung von Dienstverhältnissen eingeräumt werden, was personalrechtlich wohl kaum realisierbar wäre. Wenn nicht, ergäbe sich faktisch wiederum eine Teilung des Aufsichtsrechts und der entsprechenden Verantwortung.