− Wie bei der gerichtlichen Aufsicht (Ziff. 5.5.2.) könnte es sich als Nachteil erweisen, falls ein solcher Justizrat zwar in Einzelfällen eingreifen könnte, es ihm jedoch verwehrt wäre, die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen durch Weisungen zu beeinflussen und damit z.B. auch die Kriminalpolitik zu gestalten. Die Effizienz eines solchen Aufsichtsmodells dürfte weiter davon abhangen, ob einem solchen Justizrat disziplinarrechtliche Befugnisse hin bis zur Auflösung von Dienstverhältnissen eingeräumt werden, was personalrechtlich wohl kaum realisierbar wäre.