Ein solcher relativ tiefgreifender Systemwechsel bedürfte jedenfalls eines grösseren gesetzgeberischen Aufwandes. − Da dem Justizrat wohl kaum Kompetenzen im Bereich des eher Administrativen (Budgethoheit, Stellenpläne, aber auch Anstellung und Entlassung der Funktionäre usw.) oder zur Festlegung der kriminalpolitischen Zielsetzungen eingeräumt werden könnten, bestünde die Gefahr, dass sich daraus wieder eine vorstehend (Ziff. 4.2., 4.3.) als nachteilig erkannte Zweiteilung der Aufsicht und damit der Verantwortung ergeben könnte.