− Wie bei den vorstehend angesprochenen Varianten der Beaufsichtigung durch Gerichte oder einen Justizrat ergeben sich vorab aus dem Prinzip der Gewaltenteilung verschiedene Hemmnisse, die einer umfassenden und effizienten Beaufsichtigung durch das Parlament bzw. eine Abordnung desselben im Wege stehen könnten (Fokussierung auf die Kontrolle des bereits Geschehenen, keine Einflussnahme auf Behandlung konkreter Fälle, keine generellen Weisungen, keine direkte Einflussnahme auf administrative, vor allem personelle Belange usw., sondern nur Weitergabe von