Es versteht sich von selbst, dass dies alles einer effizienten Aufsicht über eine Amtsstelle wie die Bundesanwaltschaft wenig dienlich ist. In Frage käme deshalb nur eine weitergehende, engere Beaufsichtigung, so durch eine parlamentarische Kommission oder Delegation, wie dies bereits im Vorfelde der Schaffung des StBOG diskutiert wurde. − Auch bei einer Beaufsichtigung durch eine Parlamentsdelegation o.ä. ist es fraglich, ob die zur Beaufsichtigung der ausserordentlich komplexen Tätigkeit der Bundesanwaltschaft erforderliche fachliche Kompetenz (Ziff. 4.1.) sichergestellt werden könnte.