5.2.4. Aufsicht durch das Parlament Bereits jetzt steht der Bundesversammlung nach Art. 169 BV die Oberaufsicht über den Bundesrat, die Bundesverwaltung (und damit auch die Bundesanwaltschaft) sowie die eidgenössischen Gerichte 34 zu. Denkbar, ja wünschenswert wäre jedoch eine darüber hinaus gehende, nähere Aufsicht durch das Parlament. Vorteile: − Eine Aufsicht durch die Bundesversammlung, die unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen im Bund die oberste Gewalt ausübt (Art. 148 Abs. 1 BV) könnte angesichts der bedeutsamen Tätigkeit der Bundesanwaltschaft als wünschbar erscheinen.