Dies zeigen die jüngsten Vorkommnisse im Bereiche der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zur Genüge 33. Positive Kompetenzkonflikte, bei denen in einem konkreten Fall Gerichte und Exekutive ihre Zuständigkeit bejahen, sind dabei weniger bedenklich, da damit ein Konflikt entsteht, der regelmässig nach einer Lösung ruft. Bedenklicher sind negative Kompetenzkonflikte, bei denen Exekutive und Gericht ihre Zuständigkeit verneinen und deshalb keine handelt. Dies hat nach der Beobachtung des unterzeichneten Sachverständigen in mehreren Kantonen dazu geführt, dass Missstände andauerten und nicht behoben wurden.