Nachteile: − Ein wesentlich ins Gewicht fallender Nachteil der geteilten Aufsicht im vorerwähnten Sinne liegt darin, dass sich diese beiden Bereiche kaum genau trennen lassen und Kompetenzkonflikte vorprogrammiert sind (vgl. schon vorne Ziff. 4.2.). Dies zeigen die jüngsten Vorkommnisse im Bereiche der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zur Genüge 33. Positive Kompetenzkonflikte, bei denen in einem konkreten Fall Gerichte und Exekutive ihre Zuständigkeit bejahen, sind dabei weniger bedenklich, da damit ein Konflikt entsteht, der regelmässig nach einer Lösung ruft.