− Es dürfte kaum in Frage kommen, die administrativen Belange einer gerichtlichen Aufsichtsbehörde zu übertragen, es sei denn, man lege praktisch alle Befugnisse im Bereiche der Justiz in die Hände eines Gerichts 32. Je nach Ausgestaltung dürfte wiederum eine unerwünschte Spaltung der Aufsichtsbefugnisse die Folge sein. 5.2.3. Geteilte Aufsicht (Fachaufsicht durch Gericht, administrative Aufsicht durch Exekutive) Dieses in der Schweiz bisher ziemlich verbreitete System zeichnet sich dadurch aus, dass die fachliche Aufsicht durch ein Gericht, die administrative Aufsicht durch eine Exekutivbehörde wahrgenommen wird.