Nachteile: − Bei der Aufsicht durch ein Gericht ist gelegentlich eine zu grosse sachliche Distanz zwischen der Tätigkeit der involvierten Gerichte und der zu überprüfenden Staatsanwaltschaft festzustellen. Nicht selten kommt es vor, dass die Angehörigen oberer Gerichte zwar richterliche Erfahrung, jedoch keine solchen im Bereich der Strafverfolgungsbehörden besitzen. Diese Nachteile können freilich überwunden werden, indem einzelne Richter praktisch nur mit diesen Aufsichtsfunktionen betraut werden (in dieser Richtung etwa der Präsident der Anklagekammer des Kt. St.Gallen 30).