Es scheint aber, dass Art. 9 ff. des vorliegenden StOBG- Entwurfs die Voraussetzungen dafür schaffen könnten, dass der Bundesanwaltschaft zeitgemässe Führungsstrukturen verpasst werden. Diese werden es erlauben, dass sich der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin künftig auf Überwachungs- und Leitungsfunktionen – neben der strategischen Führung vor allem bezüglich der hängigen Fälle – konzentrieren kann. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die erfolgreiche Tätigkeit einer Amtsstelle wie die Bundesanwaltschaft mit den entsprechenden Führungsqualitäten des Bundesanwalts bzw. der Bundesanwältin steht und fällt.