4.5. Last but not least: Starke Stellung des Amtsleiters und Besetzung dieser Funktion mit einer führungsstarken und fachlich absolut sattelfesten Persönlichkeit Die StPO räumt Bund und Kantonen in Art. 14 Abs. 3 nicht grundlos die Möglichkeit ein, Ge- neral- oder Oberstaatsanwaltschaften zu schaffen. Es geschah dies aus der Überzeugung heraus, dass es abgesehen von kleinen Kantonen notwendig ist, für die Leitung der Strafver- 27 Vgl. METTLER (Fn. 2) 22. VPB/JAAC/GAAC 2008 171 Gutachten