Insbesondere bei der Zuweisung der Aufsicht an erstinstanzliche Gerichte und/oder aber solche, die sich im Zusammenhang mit dem gleichen Sachverhalt allenfalls auch auf dem Beschwerdeweg zu befassen haben, können sich Friktionen mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung oder aber Konstellationen der Vorbefassung (Richter kann sich nicht mit Angelegenheit befassen, mit der er sich schon in anderer Funktion auseinanderzusetzen hatte) ergeben. Fragen der Gewaltenteilung ergeben sich – wenn auch wohl eher auf mehr rechtstheoretischer Ebene - jedoch ebenfalls, wenn die Legislative mit (O- ber)Aufsichtsfunktionen betraut wird (vgl. schon vorne Ziff. 2.2.3.) 27.