4.4. Vermeidung einer Gewaltenvermischung bzw. der Vorbefassung Wie in Ziff. 2.2.1. ff. dargelegt überlässt Art. 14 StPO die Regelung Aufsicht über die Strafbehörden und die Einsetzung der dafür zuständigen Behörden Bund und Kantonen, und auch verfassungsrechtlich bestehen hierfür keine bindenden Vorgaben. Dementsprechend könnte im Anschluss an jetzt noch vorhandene kantonale und eidgenössische Regeln grundsätzlich eine Übertragung der Aufsichtsbefugnis über die Staatsanwaltschaft an ein Gericht ins Auge gefasst werden.