Dabei lässt sich feststellen, dass in Kantonen, in denen bisher das Untersuchungsrichtermodell (Trennung von Untersuchungs- und Anklagefunktion) gebräuchlich war, tendenziell eine gerichtliche bzw. geteilte Aufsicht vorherrscht. Dies lässt sich daraus erklären, dass die in vielen Kantonen als unabhängig betrachteten Untersuchungsrichter nicht der Exekutive unterstellt werden konnten 25. In den Kantonen, die schon bisher das Staatsanwaltschaftsmodell oder ein vergleichbares System kannten, findet sich eher eine Unterstellung unter die Exekutive.