Im Anschluss an die zu ähnlichen kantonalen Regelungen geäusserten Ansichten 22 ist anzunehmen, dass diese strafprozessuale Beschwerde die Aufsichtsbeschwerde in einem beachtlichen Masse verdrängt 23. Diese Hinweise erscheinen deshalb als wesentlich, weil – wie immer der Bundesgesetzgeber im vorgesehenen StBOG die Unterstellung und damit die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft regelt - für die Parteien eines Verfahrens in jedem Fall eine gerichtliche Überprüfung der Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde sichergestellt ist.