Wesentlich ist, dass nicht nur Entscheide der Strafbehörden, sondern auch das verfahrensmässige Verhalten in einem weiten Sinne unter Einschluss von Unterlassungen und damit ebenfalls z.B. Verfahrensverzögerungen gerügt werden können. Die Beschwerde erhält damit auch die Funktion der sonst dem Verwaltungsrecht zuzuordnenden Aufsichtsbeschwerde. Im Anschluss an die zu ähnlichen kantonalen Regelungen geäusserten Ansichten 22 ist anzunehmen, dass diese strafprozessuale Beschwerde die Aufsichtsbeschwerde in einem beachtlichen Masse verdrängt 23.