2.5. Aufsichtsfunktion der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und damit auch der Staatsanwaltschaften können nach der in absehbarer Zeit in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 393 ff.) von den Parteien mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz von Kanton bzw. Bund (bei der Bundesanwaltschaft: Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts in Bellinzona) angefochten werden. Wesentlich ist, dass nicht nur Entscheide der Strafbehörden, sondern auch das verfahrensmässige Verhalten in einem weiten Sinne unter Einschluss von Unterlassungen und damit ebenfalls z.B. Verfahrensverzögerungen gerügt werden können.