Allerdings ist die Problematik dadurch entschärft, dass die StPO künftig gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren zu eröffnen, eine Beschwerde des betroffenen Geschädigten zulässt. Aktuell werden kann diese Frage jedoch, wenn sich die Staatsanwaltschaft bei «opferlosen» Delikten wie z.B. Umweltschutz – oder Finanzmarktdelikten weigert, ein Verfahren zu eröffnen. VPB/JAAC/GAAC 2008 168 Gutachten