21 Ob eine Weisung betreffend Einleitung eines Verfahrens die Unabhängigkeit im hier verstandenen Sinne tangiert, erscheint als fraglich, denn sie berührt die unabhängige Untersuchungsführung an sich nicht. Entsprechend sehen denn auch die Verfahrensordnungen von Basel-Stadt und Zürich (vorne Fn. 10, 19) vor, dass die Exekutive die Staatsanwaltschaft anweisen kann, ein Verfahren zu eröffnen. Allerdings ist die Problematik dadurch entschärft, dass die StPO künftig gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren zu eröffnen, eine Beschwerde des betroffenen Geschädigten zulässt.