20 BGE 107 Ia 254. In diesem Entscheid, in welchem es um die Frage der Unabhängigkeit des damaligen Bezirksanwalts (der noch Haftrichter war) ging, hielt das Bundesgericht das Erteilen «bestimmter weiterer Weisungen genereller Natur», sei es zur «besseren organisatorischen Bewältigung gehäuft auftretender Fälle mit ähnlichem Charakter», sei es «im Hinblick auf eine gleichmässige Anwendung des Gesetzes» unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit für unproblematisch.